Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kauf- und Werklieferverträge

1. Geltungsbereich

  1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen, Leistungen und Angebote an alle Kunden, die keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.
  2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sind Vertragsgegenstand auch oder ausschließlich Montagedienstleistungen, so gelten für diese Leistungen vorrangig zu den hier aufgeführten Regelungen die Bestimmungen in den Allgemeinen Montagebedingungen, die im Anschluss abgedruckt sind. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend und unverbindlich.
  2. An von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen, den Konstruktionen, sowie den mitgesandten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Empfänger darf diese ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 25% des im Angebot oder Kostenvoranschlag ausgewiesenen Angebotspreises fällig.
  3. Angebote enthalten keine Zeichnungen, statischen Nachweise oder Prüfzertifikate, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
  4. Erst die Bestellung des Kunden ist ein Vertragsangebot. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleibt der Kunde 3 Wochen an die Bestellung gebunden.
  5. Ein Vertrag kommt ausschließlich erst mit unserer endgültigen schriftlichen Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande. Eine Vorabauftragsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebotes dar. Für den konkreten Inhalt auch hinsichtlich Umfang der Lieferung und Lieferzeitpunkt ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform maßgeblich oder wenn wir der Bestellung durch Übersendung der Ware nachkommen. Die Auftragsbestätigung ist ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben im Sinne des HGB. Ergänzungen, Abreden und Nebenabreden dazu bedürfen der Schriftform. Auch eine Abänderung dieser Schriftformklausel bedarf der Schriftform.

3. Preise

  1. Unsere Preise sind Netto-Preise in EURO ab Werk Alsfeld (Hessen) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der Höhe am Tag der Rechnungserstellung. Verpackung und ihre Entsorgung, Fracht, Porto und Versicherung werden von diesen Preisen nicht erfasst.
  2. Liegt der Liefertermin später als 4 Monate nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Bestellers vor Ausführung der Leistung oder Auslieferung der Ware, den Preis der Ware oder Leistung in der Weise anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich ist (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, Anstieg der Material- oder Herstellungskosten).

4. Lieferung und Gefahrübergang

  1. Im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung enthaltene Lieferfristen und -termine sind unverbindlich und voraussichtlich und stellen insbesondere keine Fixtermine dar.
  2. Der Beginn und die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen, sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtungen des Bestellers voraus. Hierzu gehört beim vereinbarten Versand an Dritte auch die Angabe der korrekten und vollständigen Lieferanschrift, einer Telefonnummer, unter der eine Auslieferung mit dem Empfänger vereinbart werden kann. Ebenso ist hierfür die ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Bestellers zu den technischen Spezifikationen inkl. Freigabe von technischen Zeichnungen erforderlich. Beginn und Einhaltung der Lieferzeit ist abhängig
    a) bei Vorauskasse vom Eingang der Zahlung,
    b) bei allen anderen Zahlungsarten von einer für das Gesamtobligo des Bestellers ausreichenden Bonitätsprüfung gem. Nr. 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefern und leisten wir EXW (ex works) an die in der Auftragsbestätigung angegebene Adresse; dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer.
  4. Soweit wir im Auftrag des Bestellers an Dritte versenden oder im Auftrag des Bestellers bei Widerruf des Kaufs durch den Dritten die Ware bei ihm abholen, erfolgt dies zu den hierfür von uns veröffentlichten Konditionen. Zusätzliche Kosten für bei Auslieferung erforderlich werdende mehrfache Zustellversuche gehen zu Lasten des Bestellers.
  5. Die Gefahr geht bei Versand auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk oder Auslieferungslager des Verkäufers verlassen hat. Die Versicherung des Beförderungsrisikos ist Sache des Bestellers. Bei Annahmeverzug des Bestellers geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  6. Wird ein vereinbarter Liefer‐ oder Leistungstermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung oder Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens drei Wochen. Erfolgt die Lieferung oder Leistung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Besteller deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung oder Leistung anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bzw. Leistung besteht.
  7. Verzögert sich ein vereinbarter Leistungstermin aus von uns nicht zu vertretenden Umständen, beispielsweise weil wir trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefert worden sind, so verlängern sich unsere Fristen angemessen. Haben wir den Besteller über das Leistungshindernis informiert und ist es nicht nur von vorübergehender Natur, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise zurückzutreten.
  8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns daraus entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Hierzu zählen insbesondere Einlagerungskosten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  9. Teillieferungen oder –leistungen sind zulässig.
  10. Warenrücksendungen sind nur zulässig, wenn wir ausdrücklich zustimmen. Sie erfolgen grundsätzlich auf Kosten des Bestellers. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, pauschale Rücknahmekosten in Höhe von 30% des Netto-Warenwertes, mindestens 22,50 € zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller kraft Gesetzes zum Rücktritt (§323 BGB) berechtigt ist bzw. Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB) verlangen kann. In jedem Fall muss die Rücksendung mit einem mindestens 15 x 10 cm großen Schriftzug „Retoure“ versehen sein. Andernfalls wird eine zusätzliche Handlingpauschale in Höhe von 50 Euro je nicht ausreichend markiertem Packstück fällig.
  11. Bei höherer Gewalt ruhen unsere Liefer‐ oder Leistungspflichten; tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das gleiche gilt bei Energie‐ oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen oder unvorhersehbaren Verkehrs‐ oder Betriebsstörungen. Wenn uns Unterlieferanten oder Erfüllungsgehilfen aus vorgenannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern, gilt Ziffer 4.g. entsprechend.

5. Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart hat der Besteller die vereinbarte Vergütung 10 Tage nach Rechnungstellung ohne Abzüge an uns zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde gem. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug.
  2. Aufrechnungsansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
  3. Bei allen Zahlungsarten mit Ausnahme der Vorkasse geben wir zur Abfrage der Bonität Daten zur Identifizierung und Feststellung der Berechtigung an den entsprechenden Dienstleister (Kreditkartenunternehmen, Zahlungsdienstleister wie Paypal, Wirtschaftsauskunfteien, Schufa, Kreditversicherer etc.) weiter. Sofern wir in Vorleistung treten, z.B. bei Zahlung auf Rechnung geben Sie Ihr Einverständnis zu dieser Datenübermittlung und ermächtigen uns zu dieser Abfrage. Wir behalten uns das Recht vor, Ihnen je nach Ergebnis dieser Abfrage nur die Zahlungsart Vorkasse zu ermöglichen.
  4. Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig zu stellen, falls Umstände bekannt werden, die auf eine Verschlechterung der Vermögenslage oder der finanziellen Situation des Bestellers hindeuten.
  5. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten.

6. Beschaffenheit

  1. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die in unseren Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen beschriebene Beschaffenheit. Mündliche und schriftliche Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten der von uns gelieferten Waren und deren Aufstellung sowie Beratungen und Empfehlungen durch Mitarbeiter von uns erfolgen nach bestem Wissen. Sie sind unverbindlich und begründen weder ein vertragliches Rechtsverhältnis noch eine Nebenpflicht aus dem Vertrag. Der Besteller ist unabhängig davon verpflichtet, unsere Produkte und Leistungen auf ihre Eignung für den vorgesehenen Gebrauch selbst zu prüfen.
  2. Für Sonderkonstruktionen gilt Nachfolgendes: Unsere Sonderlösungen orientieren sich an den aktuell geltenden nationalen und EU-Vorschriften und Richtlinien, insbes. DIN EN ISO 14122, BGV D36, BGI 637 und werden nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt. Sie werden aufgrund der Angaben, Pläne und Weisungen des Bestellers konstruiert, kalkuliert und angeboten. Fehlende oder unvollständige Spezifikationen seitens des Kunden werden durch uns nach bestem Wissen ausgefüllt. Dabei können unter anderem Erfahrungswerte mit dem Kunden zugrunde gelegt werden, z.B. vorherige Bestellungen sowie die technischen Spezifikationen aus den Kundengesprächen, Zeichnungen und Aufmaße, auf denen wir aufbauen. Der Besteller ist unabhängig davon verpflichtet, unsere Vorschläge auf ihre Eignung für den vorgesehenen Gebrauch selbst zu prüfen. Feststehende Konstruktionen sind am Untergrund lastaufnehmend zu befestigen, die dazu erforderliche Tragfähigkeit des Untergrundes ist bauseits vom Besteller zu prüfen. Enthalten die Pläne und schriftlichen Angaben des Bestellers Vorgaben, die wir als fertigungs- oder arbeitssicherheitstechnisch kritisch oder nicht durchführbar erkennen, so machen wir den Besteller hiervon Mitteilung. Der Besteller ist in diesem Falle verpflichtet, in eigener Verantwortung unseren Änderungsvorschlag auf Verwendbarkeit in seiner Produktion zu überprüfen. Irgendwelche Zusicherungen oder Haftungen im Hinblick auf die Eignung unseres Änderungsvorschlages für die Verwendungszwecke des Bestellers übernehmen wir nicht. Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit der von uns gelieferten Waren ist daher nur unsere Produktbeschreibung, verbunden mit der vom Besteller gegengezeichneten Freigabezeichnung und gegebenenfalls das Freigabemuster. Das Freigabemuster dient lediglich der Kontrolle der Freigabezeichnung, eine Beschaffenheitsangabe ist mit der Mustervorlage nicht verbunden. Der Kunde hat die Freigabezeichnung zu prüfen und uns ein Exemplar mit der Freigabe/Nicht-Freigabe binnen 10 Arbeitstagen zurück zusenden. Sollte der Kunde binnen der Frist nicht antworten, gilt das Schweigen als Freigabeerklärung und wir werden danach verbindlich produzieren. Nach Erteilen der Freigabeerklärung auftretende Änderungen gehen zu Lasten des Bestellers.
  3. Soweit Sonderwerkzeuge zur Ausführung von Sonderkonstruktion erforderlich sind, werden die für ihre Erstellung anfallenden Zusatzkosten im Angebot separat ausgewiesen und dem Besteller zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Sie bleiben unser Eigentum. Nach Erledigung des Auftrages werden die Werkzeuge 1 Jahr bei uns eingelagert. Nach Ablauf dieser Zeit werden die Werkzeuge vernichtet.

7. Technische Änderungen

  1. Technische und optische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bei gleichwertiger Qualität und Preis bleiben vorbehalten. Insbesondere sind technische und optische Änderungen vertragsgemäß, soweit sie der Produktverbesserung dienen. Es steht uns jederzeit frei, aus fertigungstechnischen oder normungsbedingten Gründen an unseren genormten Artikeln Maß- und Ausführungsänderungen zu veranlassen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Waren vorzunehmen.

8. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Forderung auf den Saldo. (Vorbehaltsware)
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab.
  4. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Besteller erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Besteller uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.
  5. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
  6. Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  7. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder werden unsere Rechte in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt, so hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
  8. Das Urheberrecht an den konstruktiven Lösungen unserer Produkte liegt ausschließlich bei uns. Auf 14 UrhG weisen wir ausdrücklich hin.

9. Mängelhaftung

  1. Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen (offensichtliche Mängel - innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware; verdeckte Mängel - unverzüglich spätestens 7 Kalendertage nach Bekanntwerden). Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen.
  2. Soweit die Lieferung oder Leistung mangelhaft ist und der Kunde den Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB nachgekommen ist, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Kunde uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens 10 Arbeitstagen (bei Sonderkonstruktionen 10 Wochen) zu gewähren.
  3. Der Besteller kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Besteller uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.
  5. Der Besteller kann wegen Mängeln unserer Lieferung und Leistung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist.
  6. Bei erfolgter Abnahme durch den Besteller oder seinen Beauftragten sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.
  7. Werden Montage- Betriebs- und Wartungsanweisungen durch den Besteller nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Sonderkonstruktionen sind regelmäßig auf Betriebssicherheit zu prüfen.
  8. Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß § 478 BGB bestehen gegen uns nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

10. Haftung

  1. Die Haftung richtet sich ausschließlich nach den vorstehend getroffenen Regelungen. Wir haften deshalb ausdrücklich nicht für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - die nicht an der Ware selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Bei Sonderkonstruktionen haften wir nicht für Mängel oder Schäden, die auf vom Besteller gemachten Vorgaben beruhen.
  2. Die Haftungssumme begrenzt sich maximal auf die Höhe des Auftragswertes. Weitere Ansprüche sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
  3. Soweit unsere vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
  4. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ein Personenschaden vorliegt, ein Schadensersatz-anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz besteht.
  5. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die dem Kunden Rechtspositionen verschaffen, welche ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat und solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
  6. Für Sonderkonstruktionen nach Maßgabe des Bestellers haften wir nicht für Unfälle und die sich daraus ergebenden Folgen, sofern diese auf Spezifikationen oder Vorgaben des Kunden beruhen.
  7. Die Abtretung der Haftungsansprüche des Kunden ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

11. Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt 12 Monate.
  2. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich, insbesondere gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

12. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl, Streitbeilegung, Datenschutz und salvatorische Klausel

  1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in 36304 Alsfeld. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in 36304 Alsfeld.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  4. An außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren im Sinne des VSBG nehmen wir nicht teil.
  5. Sollten einzelne Klauseln der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. An die Stelle der unwirksamen Regelungen tritt eine wirksame Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt.

Stand Februar 2023

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