Die neue Norm DIN 18799-3:2021-02 - Ortsfeste Steigleiteranlagen an baulichen Anlagen

Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen - Teil 3: Zubehörteile, ist in Kraft!

Was bedeutet dies für Sie? Kein Bestandsschutz für ältere Steigleitern!

Für den Großteil der bestehenden Steigleiter-Anlagen bedeutet das, dass diese nachgerüstet oder erneuert werden müssen. Bei der Prüfung durch eine Sachkundige/Befähigte Person zur wiederkehrenden Prüfung von Steigleitern würden diese gegebenenfalls gesperrt und somit der weiteren Nutzung entzogen.

Die Änderungen im Detail:

  • Die teilweise Aufteilung in DIN 18799-1:2009-05 und DIN 18799-2:2009-05 wurde zurückgezogen
  • Die DIN 18799-3:1999-08 wurde zurückgezogen
  • Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen von Bühnen wurden aufgenommen
  • Festlegungen an Zubehörteile von ortsfesten Steigleiteranlagen an baulichen Anlagen wurden aufgenommen

Überstieg auf ein Dach

  • Bei Steigleitern mit Rückenschutz ab 3 m Absturzhöhe und bei Steigleitern mit Steigschutz muss der Ausstieg so gestaltet sein, dass der Benutzer zu keinem Zeitpunkt ungesichert ist.
  • An den Ausstiegsstellen von Steigleitern sind Absturzsicherungen erforderlich!
  • Diese sind entweder als Geländer jeweils mit mindestens 1.500 mm Länge von der Mittelachse der Steigleiter links und rechts auszuführen; alternativ von der Ausstiegsstelle in die Ausstiegsfläche als weitergeführtes Geländer mit einer Mindestlänge von 2.000 mm.

Durchgangssperren

  • Alle Öffnungen im Geländer (z. B. Zugang zur Steigleiter) müssen mit einer Durchgangssperre versehen sein, um einen Absturz zu verhindern. Die Öffnungsrichtung darf dabei nicht zu einer Absturzkante führen.
  • Die Durchgangssperre muss leicht zu öffnen sein und muss sich automatisch gegen einen festen Anschlag schließen.
  • Darüber hinaus muss die Durchgangssperre mindestens einen Handlauf und eine Knieleiste aufweisen.

Einrichtungen gegen unbefugtes Besteigen

  • Es müssen Sicherungen vorhanden sein, die das Besteigen der Steigleiter durch unbefugte Personen verhindern.

Laufstege – Bühnen - Absturzsicherung

  • An Laufstegen und Bühnen muss eine Sicherung gegen Absturz angebracht werden. Diese muss derart gestaltet sein, dass die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen minimiert wird. Laufstege müssen eine lichte Breite von min. 500 mm aufweisen; Bühnen müssen min. 800 mm breit und min. 800 mm lang sein. Die Laufflächen müssen eine dauerhafte Rutschhemmung von min. der Bewertungsklasse R10 aufweisen.
  • Ist der Abstand zwischen einer Bühne oder einem Laufsteg zum Gebäude größer als 180 mm, ist ein Geländer erforderlich. Das Geländer muss eine Mindesthöhe von 1.100 mm aufweisen und mit einem Handlauf, einer Knieleiste und einer Fußleiste versehen sein.
  • Darüber hinaus besteht eine Kennzeichnungspflicht.

Das sollten Sie wissen!

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden (Auszug aus der BauO NRW, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen).

Die Normen DIN 18799-1 und -2 beschreiben ortsfeste Steigleiteranlagen an baulichen Anlagen. Diese ortsfesten Steigleiteranlagen sind fest mit der Anlage verbunden und somit ein bestehender Teil dieser baulichen Anlage.

Grundlage des Bestandsschutzes im Baurecht ist die Baugenehmigung, Grenze ist die Sicherheitswidrigkeit. Der baurechtliche Bestandsschutz ist nicht grenzenlos. Bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen können Anforderungen gestellt werden, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist (Auszug aus der BayBauO, Bayerische BauOrdnung). Somit steht der Sicherheitsaspekt (Gefahr für Leben und Gesundheit) vor dem Bestandsschutz!

Der Bauherr / Eigentümer / Betreiber dieser baulichen Anlage hat dafür Sorge zu tragen, dass diese dem Stand der Technik entspricht.

Die Arbeitsstättenverordnung definiert Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten in Deutschland. Konkret enthält die Verordnung Mindestvorgaben an die Errichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten.

Werden Steigleiteranlagen durch Personen genutzt, unterliegen diese der ArbStättV.

Die Übergangsfristen für ältere Arbeitsstätten (sog. Bestandsschutz) liefen am 31.12.2020 aus, und eine Verlängerung war nicht geplant. Die Ausnahmevorschriften in § 8 Abs. 1 ArbStättV sind ersatzlos aus der Arbeitsstättenverordnung entfallen. Die Übergangsfristen in § 8 Abs. 1 ArbStättV waren mit einer Übergangszeit von 17 Jahren (2004 bis 2021) und einer festen Übergangsfrist mit einem Vorlauf von fünf Jahren (2016 bis 2021) zeitlich bemessen. In dieser Zeit wurde allen Betrieben die Möglichkeit gegeben, notwendige bauliche oder organisatorische Anpassungen vorzunehmen.

Mit dem Wegfall der Bestandsschutzregelung gilt ab dem 01.01.2021 für alle Arbeitsstätten ein einheitlicher Anforderungskatalog sowie ein einheitliches Schutzniveau.

Die Norm DIN 18799 gilt nicht für: 

  • Ortsfeste Steigleitern für Schächte nach DIN EN 14396
  • Ortsfeste Notsteigleitern nach DIN 14094-1
  • Ortsfeste Steigleitern an maschinellen Anlagen nach DIN EN ISO 14122-4
  • Ortsfeste Steigleitern zu verfahrenstechnischen Apparaten nach DIN 28017

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gerne!