Allgemeine Einkaufsbedingungen Nr.: 01/2015 der Firma KRAUSE Werk GmbH & Co. KG

1. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Bestellungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn wir uns schriftlich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt haben. Sie entfalten auch dann keine Wirkung, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprochen haben. Die Annahme von Lieferungen, Leistungen und deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.
  2. Besteht zwischen dem Verkäufer und KRAUSE eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.
     

2. Angebote, Bestellungen und Schriftform

  1. Unsere Bestellungen bedürfen der Schriftform. Sie sind bei entsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular ohne eigenhändige Unterschrift wirksam.
  2. Sofern nicht anders vereinbart sendet der Lieferant bei Bestellungen unverzüglich eine Auftragsbestätigung zurück.
  3. Alle Bedingungen, Spezifikationen, Normen und sonstige Unterlagen, die der Bestellung beigefügt oder darin aufgeführt sind, sind Inhalt der Bestellung.
  4. Die Erstellung von Angeboten ist für KRAUSE kostenlos.
  5. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Frist kostenlos umzusetzen.
     

3. Preise, Konditionen, Dokumente

  1. Alle Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, frei Empfangsort. Sie gelten alle Lieferungen und Leistungen ab, die der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Leistungspflichten bis zum und an dem vereinbarten Empfangsort zu bewirken hat.
  2. Preise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von KRAUSE.
  3. Alle Dokumente wie Lieferscheine, Auftragsbestätigungen und Rechnungen sind unter Angabe unserer Bestellnummer, der Bestellposition, Ihrer Lieferantennummer bei uns, unserer Teilenummer, Stückzahl und Einzelpreis pro Lieferung einzureichen. Die Sprache der Dokumente soll in Deutsch oder Englisch gehalten sein.
     

4. Lieferfristen, Lieferumfang, Gefahrübergang

  1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich; drohende Lieferverzögerungen sind KRAUSE unverzüglich mitzuteilen. Bei einer vom Lieferanten zu vertretenden Überschreitung gerät dieser ohne Mahnung in Verzug.
  2. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche auf Ersatz eines uns durch den Verzug entstehenden Schadens zu. Mehrkosten, insbesondere im Falle notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Lasten des Lieferanten. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
  3. Teillieferungen sind nur bei ausdrücklicher Zustimmung durch KRAUSE zulässig; Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
  4. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort. Die Lieferungen sind auf seine Kosten gegen Transportschäden zu versichern. Kosten für Transportversicherung und Verpackung trägt KRAUSE nicht. Soweit der Lieferant nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransports und der Verwertung.
     

5. Qualitätsmanagement

  1. Der Lieferant hat die Qualität seiner Leistungen ständig zu überwachen. Vor der jeweiligen Lieferung der Liefergegenstände wird der Lieferant sich vergewissern, dass die zur Lieferung bestimmten Liefergegenstände frei von Mängeln sind und den vereinbarten technischen Anforderungen, Spezifikationen, Datenblättern, Zeichnungen, Prüfmethoden sowie der anzuwendenden Chargen- und Produktkennzeichnungen und/oder dem vereinbarten Muster entsprechen.
     

6. Eigentum, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht

  1. Bei bestehenden Eigentumsvorbehaltsrechten des Verkäufers geht das Eigentum an der Ware mit Bezahlung auf KRAUSE über; andere Arten des Eigentumsvorbehaltes wie z. B. der sogenannte Kontokorrent- oder/und Konzernvorbehalt gelten nicht.
  2. Der Verkäufer ist verpflichtet, KRAUSE hinsichtlich der zu liefernden Waren von Rechtsansprüchen in- und ausländischer Dritter, die aus in- oder ausländischen Patenten, Gebrauchsmustern, Urheber- oder sonstigen Rechten entstehen können, freizustellen bzw. im Falle einer derartigen Inanspruchnahme durch Dritte, den KRAUSE daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies umfasst auch Prozesskosten, Schadensersatzleistungen sowie anfallende Umbaumaßnahmen und Konstruktionsänderungen.
  3. Wir behalten uns das Eigentum und alle sonstigen Rechte (z.B. Urheberrechte) an den von uns zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen oder sonstige Fertigungsmittel wie Muster, Zeichnungen, Modellen, Werkzeugen, technische Vorgaben oder Ähnlichem vor.
  4. § 449 Absatz 2 BGB ist nicht abdingbar.
     

7. Gewährleistung, Schadensersatz, Verjährung, Mängelrüge

  1. Der Auftragnehmer schuldet mangelfreie Lieferungen und
    Leistungen. Diese müssen insbesondere die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale aufweisen, dem geschuldeten Verwendungszweck, aktuellen Stand der Technik und allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stehen. Die Freigabe von vorgelegten Zeichnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen (z.B. Schriftstücken, Programmierungen usw.) unsererseits berührt nicht die Verantwortlichkeit des Auftragsnehmers für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
  2. Der Lieferant muss jeweils unverzüglich prüfen, ob eine vom Käufer vorgelegte Beschreibung offensichtlich fehlerhaft, unklar, unvollständig oder abweichend vom Muster und/oder Spezifikationen, Datenblätter, Zeichnungen, Prüfmethoden ist. Der Lieferant wird in dem Fall, dass Abweichungen auftreten den Käufer unverzüglich über die durchgeführte Prüfung schriftlich verständigen und dabei anzeigen, ob und gegebenenfalls welche Fehler, Abweichungen oder Mängel festgestellt wurden.
  3. Bei Mängeln und im Garantiefall stehen uns die gesetzlichen Mängelrechte zu. Soweit Garantieansprüche über die gesetzlichen Rechte bei Mängeln hinausgehen, bleiben diese hiervon unberührt. Für die der Verjährung unterliegenden Mängelansprüche läuft eine Frist von 24 Monaten, die mit Lieferung und/oder Leistung bzw. Abnahme, falls eine solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, zu laufen beginnt. Längere gesetzliche Verjährungsfristen für die Verjährung von Mängelansprüchen – beispielsweise bei Sachen, die entsprechend Ihrer üblichen Verwendungsweise erstmals für ein Bauwerk verwendet werden – sowie der Lauf der gesetzlichen Verjährungsfrist für Garantien bleiben hiervon unberührt. Zeigt sich innerhalb der Verjährungsfrist ein Mangel, sind wir nach eigener Wahl berechtigt Nacherfüllung durch Nachbesserung, Nachlieferung bzw. Neuherstellung innerhalb angemessener Frist zu verlangen. In dringenden Fällen, falls der Auftragnehmer nicht erreichbar war und die Gefahr unverhältnismäßig hoher Schäden besteht haben wir das Recht, die Mängelbeseitigung auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Wir werden den Auftragnehmer von solchen Maßnahmen unverzüglich informieren.
  4. KRAUSE hat die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel hin zu untersuchen und ggf. gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei verborgenen Mängeln ab Entdeckung innerhalb 10 Werktagen dem Verkäufer zugeht. Soweit die betreffende Ware aufbewahrungsfähig ist, wird sie dem Lieferanten nach Rücksprache mit ihm entweder auf dessen Kosten und Risiko zurückgeschickt oder ihm für 14 Tage zur Abholung zur Verfügung gestellt. Sollte die Ware innerhalb dieser 14 Tage nicht abgeholt werden wird KRAUSE die Ware auf Kosten des Lieferanten verschrotten.
  5. Hat der Verkäufer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der Lieferung abgegeben so ist er verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß der erklärte Ursprung infolge z. B. fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit nicht anerkannt wird. Diese Haftung greift gegenüber dem Verkäufer nur bei schuldhaftem Verhalten oder beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
  6. Macht ein sicherheitsrelevanter Fehler der Liefergegenstände eine Rückrufaktion erforderlich oder wird diese behördlich angeordnet, trägt der Lieferant ebenfalls sämtliche Kosten und Aufwendungen der Rückrufaktion. Inhalt und Umfang eines solchen Rückrufes werden wir – soweit möglich und zumutbar – mit dem Lieferanten abstimmen. Wir sind insbesondere dann zum eigenen Handeln im Interesse des Lieferanten berechtigt, wenn dieser in seinem Geschäftsbetrieb für die Durchführung der Rückrufaktion nicht eingerichtet ist (z.B. fehlende Serviceorganisation). Darüber hinaus behält sich KRAUSE das Recht vor Schadenersatz für eventuell entstandene Schäden zu verlangen.
  7. Der Lieferant sichert zu, dass er die Anforderungen der EU Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 30.12.2006) in der jeweils gültigen Fassung– nachfolgend als REACH-Verordnung bezeichnet- einhält, insbesondere die Registrierung der Stoffe erfolgt ist. Wir sind nicht verpflichtet, im Rahmen der REACH-Verordnung eine Zulassung für eine vom Lieferanten gelieferte Ware einzuholen.
  8. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
     

8. Rechnung, Zahlung

  1. Rechnungen werden, sofern nicht anders vereinbart, durch KRAUSE innerhalb 60 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder 90 Tagen netto beglichen.
  2. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an KRAUSE.
  3. Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl, in der Regel per Banküberweisung, wobei es ausreichend ist, wenn die Überweisung am Fälligkeitstage bei dem Bankinstitut in Auftrag gegeben wurde.
     

9. Geheimhaltung

  1. Der Lieferant hat die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände sowie Vervielfältigungen davon geheim zu halten, auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, zu pflegen und zu versichern und auf unser Verlangen hin jederzeit in einwandfreiem Zustand herauszugeben bzw. zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht ihm nicht zu.
  2. Unterlagen oder sonstige Fertigungsmittel wie Muster, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, technische Vorgaben oder Ähnliches, die dem Verkäufer zur Verfügung gestellt werden oder die KRAUSE dem Verkäufer bezahlt, dürfen nur für Lieferungen an KRAUSE verwendet werden. Sie dürfen ebenso wenig wie die danach bzw. damit hergestellten Waren weder an Dritte weitergegeben noch für eigene Zwecke des Verkäufers benutzt werden.
     

10. Schutzrechte Dritter

  1. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass wir durch die vertragsgemäße Nutzung bzw. den Verkauf seiner Lieferungen und/oder Leistungen Urheberrechte, Patente oder andere Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Er stellt uns von allen Ansprüchen frei die wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts an uns gestellt werden und übernimmt die Kosten der Wahrung der Rechte, wenn diese Ansprüche auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ihm beruhen. Wir werden ihn im Falle einer Inanspruchnahme unverzüglich informieren.
     

11. Weitergabe von Bestellungen, Abtretung, Aufrechnung

  1. Der Auftragnehmer darf die Ausführung von Bestellungen oder wesentlicher Teile dieser nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten überlassen.
  2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Regelung des § 354a HGB bleibt davon unberührt.
  3. Bei der Begründung des Zahlungsverzugs kann der Zugang einer Rechnung oder anderen Zahlungsaufstellung nicht durch den Empfang der Kaufsache ersetzt werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozent-punkte über dem Basiszinssatz.
  4. KRAUSE kann Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlich zulässigen Umfang geltend machen.
     

12. Einhaltung von Anti-Korruptions- und Kartellrecht

  1. Der Lieferant sichert zu, keine Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, die unabhängig von der Beteiligungsform zu einer ordnungs-oder strafrechtlichen Ahndung, insbesondere wegen Korruption oder Verstoß gegen Kartell- und Wettbewerbsrecht, vom Lieferanten, von beim Lieferanten beschäftigten Personen oder von durch den Lieferanten beauftragten Dritten führen können (nachfolgend als „Verstoß“ oder „Verstöße“ bezeichnet).
  2. Der Lieferant ist verantwortlich die zur Vermeidung von Verstößen geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu wird der Lieferant insbesondere die bei ihm beschäftigten Personen oder durch ihn beauftragten Dritten entsprechend verpflichten.
  3. Der Lieferant wird KRAUSE unverzüglich über die Einleitung
    behördlicher Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes unterrichten. Darüber hinaus ist KRAUSE berechtigt, bei Hinweisen auf einen Verstoß durch den Lieferanten schriftlich Auskunft über diesen und die ergriffenen Maßnahmen zu deren Abstellung und zukünftigen Vermeidung zu verlangen. Im Fall eines Verstoßes ist KRAUSE berechtigt, vom Lieferanten die sofortige Unterlassung und die Erstattung aller durch den Verstoß bei KRAUSE entstandenen Schäden zu verlangen.
     

13. Nachhaltigkeit, Mindestlohngesetz:

  1. Um soziale Verantwortung wahrzunehmen wird von dem Auftragnehmer erwartet, dass er ethisch und integer handelt.
  2. Es wird erwartet, dass er in seinen Unternehmen die Menschenrechte achtet und er seine Mitarbeiter fair und respektvoll behandelt. Ferner wird vom Auftragnehmer erwartet, dass er in seinen Unternehmen für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld sorgt und ökologisch verantwortungsbewusst und ressourcenschonend handelt.
  3. Der Lieferant sichert zu, seinen Arbeitskräften mindestens die jeweils für die vereinbarte Leistung einschlägige gesetzliche Mindestvergütung zu zahlen. Er sichert zudem zu, dass er nur solche Subunternehmer zur Erfüllung der vereinbarten Leistung einsetzen wird, die ihm eine derartige schriftliche Zusicherung ebenfalls gegeben haben und von denen ihm Verstöße gegen Mindestlohnregelungen nicht bekannt sind. Der Lieferant stellt KRAUSE von allen Ansprüchen bei Nichteinhaltung der vorgenannten Verpflichtungen frei. Zudem wird er KRAUSE jeglichen, aus einer Nichteinhaltung dieser Pflichten entstehenden Schaden vollumfänglich ersetzen.
     

14. Rechtswirksamkeit

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle das von den Parteien Gewollte, im Übrigen die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Verkäufers ersetzt.
  2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages durch den Verkäufer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch KRAUSE
  3. Rechtserhebliche Willenserklärungen des Verkäufers wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen oder Verlangen nach Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
     

15. Datenschutz

  1. Wir sind berechtigt sämtliche Daten, die im Rahmen der Erfüllung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftragnehmer von ihm benötigt werden zu speichern und zu verarbeiten, auch soweit es sich um personenbezogene Daten handelt.
     

16. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Lieferung der Geschäftssitz der jeweiligen KRAUSE-Gesellschaft.
  2. Es gilt das deutsche Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht; CISG) ist ausgeschlossen.
  3. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers.

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