Welche Leitern sind von der Neuregelung der DIN-Norm EN 131-4 betroffen und was sind die neuen Anforderungen?
Bereits zum 1. Januar 2018 traten umfangreiche Änderungen der DIN EN 131-1 für alle Leitern in Kraft, welche als Anlegeleiter genutzt werden können und eine Länge von mehr als 3m aufweisen. Diese müssen seitdem eine, gemessen an der Gesamtlänge der Leiter, entsprechende Quertraverse aufweisen.
Der Teil 131-2 bezieht sich auf neue Produktprüfungen. Er unterteilt alle Leitern in zwei Klassen und trat ebenfalls zum 1.1.2018 in Kraft. Im dritten Teil der Norm 131-3 werden die Anforderungen für die Benutzerinformation sowie die Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen geregelt. Mit Inkrafttreten der Norm wird die Kennzeichnung der Leitern um zusätzliche Sicherheits- Piktogramme erweitert. Neben den neuen Piktogrammen muss zusätzlich eine dem Leitern-Typ entsprechende Gebrauchs- und Bedienungsanleitung mit der Leiter mitgeliefert werden.
Die Änderungen des vierten Normteils DIN EN 131-4 beziehen sich auf Ein- und Mehrgelenkleitern. KRAUSE Sprossen- Gelenk-Universalleitern verfügen bereits seit 2018 über die normkonformen Standverbreiterungen sowie die Kennzeichnung für Professional use und entsprechende Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen. Durch die Änderungen der Neufassung sind die Sprossen-Gelenk-Universalleitern mit 4 x 3 Sprossen, die auch als Arbeitsbühne aufgestellt werden können, vom Hersteller grundsätzlich inklusive einer passenden Plattform für diese Aufstellvariante auszuliefern. Dies ist für alle Universalleitern unserer drei Produktlinien STABILO, MONTO und CORDA der Fall.
Sie als Hersteller dürfen ab Oktober 2020 nur noch Gelenkleitern in Verkehr bringen, die der neuen Norm entsprechen. Was bedeutet die Normänderung aber für gewerbliche Verwender, sprich Malerbetriebe? Gelten nach alter Norm produzierte Leitern automatisch als unsicher und müssen ausgetauscht werden?
Hersteller haben sich ab dem 1. Oktober 2020 an die Anforderungen der neuen Norm zu halten und dürfen ab diesem Zeitpunkt nur noch Leitern nach neuer Norm produzieren bzw. ausliefern. KRAUSE Gelenkleitern werden bereits ab dem 14. September 2020 nach neuer Norm ausgeliefert. Gewerbliche Anwender müssen für ihre Leitern eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Sollte keine Standverbreiterung vorhanden sein oder die vorhandene Standverbreiterung nicht den Anforderungen entsprechen, muss die Leiter ggf. entsprechend nachgerüstet werden.
Für bestehende Ein- oder Mehrgelenkleitern, die als Arbeitsbühne aufgestellt werden können, stellen wir Ihnen für KRAUSE-Gelenkleitern die passende Plattform auch als Nachrüstartikel zur Verfügung. Die Nachrüstsets erhalten Sie passend für die Universalleitern der jeweiligen Produktlinie STABILO, MONTO und CORDA.
Neben der Normvorgaben der EN 131 mit den Normteilen 1-4 sollten auch immer die Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121-2 berücksichtigt werden.
Wie sieht dies bei Händlern aus?Dürfen Händler ihren Altbestand noch abverkaufen?
Auch nach Inkrafttreten der neuen DIN EN 131-4 dürfen Händler auf Lager befindliche und nach alter Norm produzierte Leitern weiter veräußern. Da die Normänderung auf Basis einer turnusgemäßen Überarbeitung erfolgte und nicht aufgrund einer erhöhten Gefährdung der Anwender, geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass ein Produkt nach alter Norm nicht automatisch unsicher ist und daher weiterverkauft werden darf.
Woran kann ein Malerunternehmer erkennen, dass die ihm angebotene Gelenkleiter den neuesten Anforderungen entspricht?
Sprossen-Gelenk-Universalleitern mit 4×3 Sprossen, die als Arbeitsbühne aufgestellt werden können, müssen inklusive einer passenden Plattform ausgestattet sein. Zudem muss die Leiter eine Klassifizierung für „Professional use“ oder „Domestic use“ aufweisen. Bei gewerblicher Anwendung, was bei Malerbetrieben der Fall ist, muss die Leiter über die Klassifizierung „Professional use“ verfügen. „Professional use“ bedeutet „beruflicher Gebrauch“ und steht für Leitern, die im gewerblichen und privaten Bereich genutzt werden. „Domestic use“ bedeutet „nicht beruflicher Gebrauch“ und steht für Leitern, die nur im privaten Bereich genutzt werden.
Aufgrund den bereits früher in Kraft getretenen Normteilen EN 131-1 muss die Gelenkleiter mit einer Standverbreiterung von gewisser Länge (in Abhängigkeit der Gesamtlänger der Leiter) und aufgrund von Normteil EN 131-3 mit entsprechenden Sicherheitspiktogrammen ausgestattet sein. Neben den Sicherheitspiktogrammen muss zusätzlich eine entsprechende Gebrauchs- und Bedienungsanleitung mit der Gelenk-Universalleiter geliefert werden. Diese ist in den Sprachen aller Länder zu verfassen, in der die Leiter zuerst in Verkehr gebracht wird.
Welche Vorteile bietet die neue Norm?
Die Änderungen wurden auf Anregung von Verbraucherschutzorganisationen durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) überarbeitet. Weitere Mitwirkende sind Prüfinstitute, Berufsgenossenschaften und Hersteller. Aufgrund der in 2018 durchgeführten Normänderungen der Normteile 1-3, wurde auch eine Überarbeitung des Teil 4 notwendig. Im Vordergrund steht die Erhöhung der Sicherheit beim Arbeiten mit und auf Gelenkleitern und die Reduzierung von Unfällen.
Bestehende Normen werden alle 5 Jahre auf Basis des aktuellen Standes der Technik durch die Normungsgremien überprüft. Hat sich dieser Stand verändert wird die Norm entsprechend angepasst und überarbeitet.
Welche Fachleute sitzen denn in diesen Normungsgremien?
Die Normungsgremien bestehen aus Abordnungen der verschiedenen Mitgliedsländer des CEN Comité Européen de Normalisation (Europäisches Komitee für Normung). Diese beraten und beschließen die Veränderungen in den einzelnen Normen. In diesen Abordnungen sind Mitglieder von staatlichen Stellen, Berufsgenossenschaften, Herstellern und sonstige Interessierte vertreten. Die CEN‐Mitglieder sind die nationalen Normungsinstitute von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz, Serbien, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, der Türkei, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern.
Weitere Informationen zur DIN EN 131-4