TRBS 2121 Teil 2 - Für mehr Sicherheit und weniger Unfälle

Die Reform der Technischen Regeln für Betriebssicherheit

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121 Teil 2) haben seit ihrem Inkrafttreten im Dezember 2018 bereits für reichlich Gesprächsstoff und Diskussionen gesorgt. Was wirklich dahinter steckt und welche Maßnahmen gewerbliche Nutzer von Leitern jetzt ergreifen sollten, wollen wir auf dieser Seite genauer darstellen.

Die TRBS 2121-2 konkretisiert die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und stellt erhöhte Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Leitern durch gewerbliche Anwender. Sie spricht erstmals nicht nur von Leitern im Allgemeinen, sondern unterscheidet zwischen Sprossen- und Stufenleitern sowie der Verwendung als Verkehrsweg oder Arbeitsplatz.

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Nach welchen Verwendungsarten wird unterschieden?

Verkehrsweg:

Eine Nutzung der Leiter als Verkehrsweg liegt immer dann vor, wenn ein höher- oder tieferliegender Arbeitsplatz mit Hilfe der Leiter erreicht werden soll und die Leiter dabei verlassen wird.

Arbeitsplatz:

Im Gegensatz dazu liegt eine Nutzung als Arbeitsplatz immer dann vor, wenn der Nutzer während der Tätigkeit die Leiter nicht verlässt und die anfallenden Arbeiten auf der Leiter stehend ausführt.


Die Verwendung einer Leiter als Verkehrsweg ist bis zu einer maximalen Höhe von 5 m möglich, wenn wegen der geringen Gefährdung und der geringen Verwendungsdauer, die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist. Bei der Verwendung einer Leiter als Arbeitsplatz sind nach den Regeländerungen nur noch Stufenleitern erlaubt. Die zugelassene Standhöhe richtet sich dabei auch nach der Dauer der zu verrichtenden Arbeiten pro Schicht.

Tragbare Leitern als Zugang zu/Abgang von hochgelegenen Arbeitsplätzen dürfen unter diesen speziellen Anforderungen verwendet werden:

  • Der maximale Höhenunterschied darf 5 m nicht überschreiten. Die Austrittsstelle der Leiter darf nicht höher als 5 m über der Aufstellfläche liegen
  • Nur für geringe Verwendungsdauer geeignet
  • Ein sicherer Aufgang muss durch die Gefährdungsbeurteilung gewährleistet sein
  • Die Leiter muss mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen. Die ASR A1.8 und die ASR A2.1 müssen berücksichtigt werden. Ausnahme: Werden Leitern nur sehr selten als Verkehrsweg genutzt, sind auch Höhen über 5 m zulässig (z. B. Zugang zu einer Dachfläche für kleinere Reparaturen).

Tragbare Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz dürfen unter diesen speziellen Anforderungen verwendet werden:

  • Der Beschäftigte muss mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform stehen und der Standplatz auf der Leiter darf nicht höher als 5 m über der Aufstellfläche liegen
  • Die zugelassene Standhöhe liegt bei max. 2 m (Arbeitshöhe: max. 4 m) und darf nicht überschritten werden (dauerhafter Arbeitsplatz)
  • Bei zeitweiligen Arbeiten unter 2 Stunden, wie z.B. Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektions-, Mess- und Montagearbeiten, ist eine Standhöhe von 2 – 5 m in Ordnung, wenn eine Verhältnismäßigkeit gegenüber alternativen sichereren Arbeitsmitteln besteht und die Gefährdungsbeurteilung eine sichere Ausführung der Arbeiten gewährt

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Wo KRAUSE ist, ist Sicherheit - Häufig gestellte Fragen zum Thema TRBS 2121-2

Gewerbliche Anwender und Dienstleister stehen vor einem ganzen Berg wichtiger Fragen. Als Spezialisten für sicheres Arbeiten haben wir schon seit vielen Jahren ein breites Portfolio an Beratungs- und Serviceleistungen rund um die Arbeitssicherheit etabliert. Unsere Kunden wissen, neben den Profi-Produkten für Arbeiten in der Höhe, bieten wir auch Seminare, Schulungen und Prüfungen an.

Nachfolgend haben wir Ihnen Antworten auf Ihre am häufigsten gestellten Fragen zusammengestellt. Sollten Sie dennoch eine Frage haben, auf die unsere FAQ keine Antwort geben, beantworten wir Ihnen diese gerne im Einzelnen. Kontaktieren Sie uns dazu bitte über das Kontaktformular.

Die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121-2) stellen den aktuellen Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse dar. Sie fokussieren dabei auf die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Die technischen Regeln konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG in Verbindung mit § 3 BetrSichV und der TRBS nachzuweisen und zu dokumentieren.

Die TRBS werden durch den Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und angepasst. Offiziell bekannt gegeben werden Sie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Ministerialblatt.

Die überarbeitete TRBS 2121-2 ist seit dem 21. Dezember 2018 gültig. Die Anwendung erfolgt immer auch in Verbindung mit der TRBS 2121 vom Juli 2018.

Technische Regeln sind generell nicht rechtsverbindlich. Jedoch kann der Arbeitgeber bei Einhaltung der TRBS 2121-2 davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der zugrunde liegenden Gesetze und Verordnungen (hier BetrSichV) erfüllt sind. Man spricht auch von der sogenannten Vermutungswirkung. Diese wird auch in der TRBS 2121-2 beschrieben. Sofern eine andere Lösung gewählt wird, muss sichergestellt sein, dass damit nachweisbar mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht wird.

Natürlich stehen wir Ihnen auch für Fragen und Informationen rund um die TRBS zur Verfügung.

Kontaktieren Sie unseren Experten telefonisch unter +49 6631 795 - 777, schreiben Sie uns eine E-Mail anneuenorm(at)krause-systems.de
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Anmeldung Whitepaper - TRBS 2121-2

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